Bedingungen und Konditionen
Diese Website (https://freightlinecarriers.co.uk/) ist Eigentum der Freightline Carriers. Mit dem Besuch dieser Website erklärt der Benutzer sein Einverständnis mit allen unten aufgeführten Bedingungen und Konditionen.
EINLEITUNG
(A) Freightline ist im Bereich Logistik- und Lagerdienstleistungen tätig.
(B) Der Kunde möchte diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen, und Freightline möchte diese gemäß den vorliegenden Geschäftsbedingungen erbringen.
VEREINBARTE BEDINGUNGEN
1. Auslegung
Für diese Bedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln.
1.1 Begriffsbestimmungen:
Anwendbares Recht: das Recht von England und Wales sowie alle sonstigen Gesetze, Vorschriften, Regulierungsrichtlinien, Leitlinien oder Branchenkodizes, die für die Ausübung der Rechte der Parteien oder die Erfüllung ihrer Pflichten gelten.
Geschäftstag: ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag in England ist und an dem die Banken in London geöffnet sind.
Öffnungszeiten: der Zeitraum von 9.00 bis 17.00 Uhr an jedem Werktag.
Änderung: eine Änderung von:
a) den Umfang, die Art, das Volumen oder die Erbringung der Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen; oder
b) jede andere Bestimmung oder jeder andere Anhang dieser Bedingungen.
Gesetzesänderung: Jede Änderung einer anwendbaren Rechtsvorschrift, die sich auf die Erbringung der Dienstleistungen auswirkt und nach dem Beginn der Vertragslaufzeit in Kraft tritt.
Gebühren: die für die Dienstleistungen zu zahlenden Beträge, wie in der Bestellung angegeben.
Genehmigungen: alle Genehmigungen, Zustimmungen, Zulassungen, Bescheinigungen, Erlaubnisse, Lizenzen, Vereinbarungen und Befugnisse (unabhängig davon, ob sie gesetzlicher, behördlicher, vertraglicher oder sonstiger Art sind), die für die Erfüllung des Vertrags sowohl durch den Kunden als auch durch den Lieferanten (je nach Fall) erforderlich sind.
Empfänger: die Person, an die der Kunde Freightline beauftragt, eine Sendung zu liefern.
Sendung: jede Sendung von Waren, die Gegenstand eines Lieferauftrags ist.
Behältnis: jede Palette, jede Verpackung, jeder Container, jeder Tankwagen, jeder Anhänger oder jeder andere Gegenstand, der zum Transport von Gütern verwendet wird.
Vertrag: der Vertrag zwischen Freightline und dem Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen und/oder der Lieferanweisung und/oder dem Auftrag.
Geistiges Eigentum des Kunden: Geistiges Eigentum, das dem Kunden gehört oder an den Kunden lizenziert wurde und das an den Waren oder im Zusammenhang mit diesen genutzt wird.
Gefahrgut: alle Güter, die giftig, ätzend, entzündlich, flüchtig, explosiv oder radioaktiv sind oder werden können.
Lieferung: die Übergabe des physischen Besitzes einer Sendung an den Empfänger oder dessen Beauftragten.
Lieferanweisung: eine schriftliche Anweisung des Kunden an Freightline, die Waren an einen Empfänger zu liefern.
Lieferort: Der in der Lieferanweisung angegebene Ort für die Lieferung.
Lieferzeit: die in der Lieferanweisung angegebene Lieferfrist. Streitbeilegungsverfahren: das in Ziffer 21 festgelegte Verfahren.
Einrichtungen: Eine Einrichtung, in der die Waren vor der Lieferung entgegengenommen, sortiert und unter kontrollierten Bedingungen gelagert werden.
Allgemeine Gesetzesänderung: Eine Gesetzesänderung, die allgemeiner gesetzgeberischer Natur ist oder die sich allgemein auf die Erbringung von Dienstleistungen auswirkt oder sich darauf bezieht, die mit den Dienstleistungen identisch oder diesen ähnlich sind.
Gute Branchenpraxis: bezeichnet die Anwendung von Standards, Praktiken, Methoden und Verfahren, die den geltenden Gesetzen entsprechen, sowie die Anwendung des Maßes an Fachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit, Umsicht und Weitsicht, das vernünftigerweise und üblicherweise von einer sachkundigen und erfahrenen Person erwartet werden kann, die unter denselben oder ähnlichen Umständen eine ähnliche Tätigkeit ausübt.
Waren: Waren, die zur Lagerung und anschließenden Auslieferung an Freightline geliefert werden.
HMRC: Steuer- und Zollbehörde Seiner Majestät.
Insolvenzfall: in Bezug auf eine der Parteien oder einen Subunternehmer:
(a) sofern dies nicht zum Zwecke einer rechtmäßigen Umstrukturierung oder Fusion geschieht, diese Partei einen Beschluss über ihre Auflösung fasst oder ein zuständiges Gericht ihre Auflösung anordnet oder diese Partei auf andere Weise aufgelöst wird;
(b) die Bestellung eines Verwalters für eine der Parteien oder der Erlass einer Verwaltungsanordnung in Bezug auf eine der Parteien oder die Bestellung eines Zwangsverwalters oder eines Verwaltungszwangsverwalters für das Unternehmen, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Einnahmen oder die Übernahme oder der Verkauf des gesamten Unternehmens oder eines Teils davon durch einen Sicherungsgläubiger;
(c) diese Partei beim Gericht einen Zahlungsaufschub gemäß Teil A1 des Insolvenzgesetzes von 1986 beantragt oder erhält;
(d) die Partei, die zur Begleichung ihrer Schulden mit ihren Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubigern eine Vereinbarung, einen Vergleich oder einen Vergleichsvertrag schließt, Maßnahmen zur Erlangung eines Zahlungsaufschubs ergreift oder bei einem zuständigen Gericht einen Antrag auf Gläubigerschutz stellt;
(e) diese Partei ist zahlungsunfähig oder kann im Sinne von § 123 des Insolvenzgesetzes von 1986 als zahlungsunfähig angesehen werden; oder
(f) dass diese Partei zur Begleichung ihrer Schulden gegenüber ihren Gläubigern eine Vereinbarung, einen Vergleich oder einen Vergleichsvertrag schließt.
Geistiges Eigentum: Patente, Erfindungsrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Marken, Firmennamen und Domainnamen, Rechte an der Aufmachung, Geschäftswert und das Recht auf Unterlassung wegen unlauterer Wettbewerbspraktiken, Rechte an Geschmacksmustern, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse) sowie alle sonstigen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, einschließlich aller Anmeldungen und Rechte auf Anmeldung und Erteilung, Verlängerungen oder Erweiterungen sowie das Recht, die Priorität solcher Rechte in Anspruch zu nehmen, sowie alle ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden.
Bestellung: Eine vom Kunden oder einer in seinem Namen dazu befugten Person angenommene Bestellung zur Lieferung von Waren an einen Empfänger.
Eigentümer: die Person, die Eigentümer der Waren ist oder Anspruch auf deren Besitz hat.
Verbotene Güter: Gefahrgut, die in Anhang 1 dieser Bedingungen aufgeführten Güter sowie alle sonstigen Güter, deren Beförderung oder Lagerung Freightline nach eigenem Ermessen ablehnt.
Leistungsstandards: die Leistungsstandards, nach denen die Dienste zu erbringen sind, wie in Anhang 3 dargelegt.
Leistungen: die von Freightline im Zusammenhang mit den Gütern zu erbringenden Lager- und Transportdienstleistungen, deren Umfang in Anhang 2 näher beschrieben ist, einschließlich der damit verbundenen oder ergänzenden Dienstleistungen.
Unterauftrag: jeder Vertrag zwischen Freightline und einem Dritten, in dessen Rahmen sich Freightline verpflichtet, zur Erbringung eines Teils der Dienstleistungen die Erbringung von Dienstleistungen durch diesen Dritten in Auftrag zu geben.
Subunternehmer: Personen, mit denen Freightline einen Unterauftrag abschließt, sowie jede Person, mit der dieser Dritte einen Unterauftrag abschließt.
Personal des Lieferanten: alle Mitarbeiter, Angestellten, sonstigen Arbeitskräfte, Beauftragten und Berater von Freightline, die von Zeit zu Zeit an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt sind. Bedingungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gemäß Ziffer 23.2
Mehrwertsteuer: Mehrwertsteuer oder eine gleichwertige Steuer, die im Vereinigten Königreich oder anderswo erhoben wird.
Abfall: hat die in § 75 des Umweltschutzgesetzes von 1990 festgelegte Bedeutung.
1.2 Die Überschriften der Klauseln, Anhänge und Absätze haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Bedingungen.
1.3 Der Begriff „Person“ umfasst natürliche Personen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen (unabhängig davon, ob diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht).
1.4 Die Anhänge sind Bestandteil dieser Bedingungen und gelten als in den Hauptteil dieser Bedingungen vollständig aufgenommen. Jeder Verweis auf diese Bedingungen schließt die Anhänge mit ein.
1.5 Der Begriff „Unternehmen“ umfasst jede Gesellschaft, Kapitalgesellschaft oder sonstige juristische Person, unabhängig davon, wo und in welcher Form sie gegründet oder errichtet wurde.
1.6 Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, umfasst der Singular den Plural und der Plural den Singular.
1.7 Sofern sich aus dem Kontext nichts anderes ergibt, bezieht sich die Nennung eines Geschlechts auch auf das andere Geschlecht.
1.8 Ein Verweis auf Rechtsvorschriften oder eine gesetzliche Bestimmung:
(a) bezieht sich auf diese in ihrer jeweils geänderten, erweiterten oder neu erlassenen Fassung; und
(b) umfasst alle Durchführungsvorschriften, die von Zeit zu Zeit auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften oder gesetzlicher Bestimmungen erlassen werden.
1.9 Der Begriff „schriftlich “ schließt Faxe aus, nicht jedoch E-Mails.
1.10 Verweise auf Klauseln und Anhänge beziehen sich auf die Klauseln und Anhänge dieser Bedingungen, und Verweise auf Absätze beziehen sich auf Absätze des jeweiligen Anhangs.
1.11 Alle Wörter, die auf Begriffe wie „einschließlich“, „umfassen“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnliche Ausdrücke folgen, sind als Beispiele zu verstehen und schränken die Bedeutung der vorangehenden Wörter nicht ein.
2. Beginn und Dauer
2.1 Diese Bedingungen legen die Rechte und Pflichten von Freightline und dem Kunden fest, wenn die Parteien einen Vertrag über die Erbringung der Dienstleistungen abschließen.
2.2 Das Versäumnis des Kunden, eine Bestellung vorzulegen, hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit dieser Bedingungen oder des Vertrags und hebt die Verpflichtungen des Kunden, einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung gemäß diesen Bedingungen, nicht auf.
2.3 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde die Bestellung unterzeichnet oder eine Lieferanweisung an Freightline sendet (Vertragsbeginn).
3. Dienstleistungen
3.1 Freightline erbringt die Dienstleistungen für den Kunden gemäß diesen Bedingungen und gegen Zahlung der Gebühren.
3.2 Freightline ist nicht verpflichtet, Waren anzunehmen oder Dienstleistungen zu erbringen (auch wenn ein Vertrag geschlossen wurde), wenn das Unternehmen nach eigenem Ermessen zu der Auffassung gelangt, dass die Waren oder Dienstleistungen rechtswidrig, unsicher oder anderweitig unerwünscht sein könnten, und liefert keine Waren, die zu den in Anhang 1 aufgeführten Arten gehören, der von Zeit zu Zeit gemäß diesen Bedingungen geändert wird.
3.3 Freightline ist kein öffentliches Transportunternehmen und tritt auch nicht als solches auf.
4. Allgemeine Verpflichtungen von Freightline
4.1 Freightline hat jederzeit:
(a) sich nach besten Kräften bemühen, die Dienstleistungen gemäß den in der Bestellung festgelegten Spezifikationen zu erbringen.
(b) die Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis sowie in Übereinstimmung mit den branchenüblichen Standards zu erbringen;
(c) alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um alle zumutbaren schriftlichen Anweisungen zu befolgen, die der Kunde Freightline in Bezug auf die Waren erteilt;
(d) dem Empfänger und den anderen Lieferanten des Kunden in Bezug auf die Dienstleistungen in angemessener Weise mitzuwirken und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies vom Kunden vernünftigerweise verlangt werden kann, damit diese Personen die vom Kunden vernünftigerweise benötigten Schnittstellen erstellen und warten können;
(e) sicherzustellen, dass keine Dritten – mit Ausnahme von Subunternehmern – Zugang zu den Waren haben, solange diese sich in der Obhut oder unter der Kontrolle von Freightline befinden;
(f) die Rückverfolgbarkeit aller Güter zu gewährleisten, solange diese sich in der Obhut oder unter der Kontrolle von Freightline befinden; (g) vorbehaltlich der Ziffern 8.4, 11.4 und 15.4 nichts zu unternehmen, was das Eigentumsrecht oder die Rechte des Kunden – oder, falls der Kunde nicht der Eigentümer ist, des Eigentümers – an den Gütern beeinträchtigen könnte; und
(h) alle für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Genehmigungen einzuholen, aufrechtzuerhalten und einzuhalten.
4.2 Soweit Freightline den Kunden bei Anträgen, Einreichungen oder ähnlichen Angelegenheiten unterstützt oder ihm dabei behilflich ist, die für die erfolgreiche Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sein können, übernimmt Freightline keine Gewähr für das Ergebnis dieser Unterstützung oder Hilfe. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Erbringung der Dienstleistungen Änderungen der geltenden Gesetze, Handelsgepflogenheiten, Verfahren und anderen unvorhergesehenen Umständen unterliegen kann. 4.3 Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 4.1 richten sich alle in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten und -termine nach dem Tarif von Freightline und stellen lediglich Schätzungen dar. Freightline wird sich in angemessener Weise bemühen, Sendungen innerhalb der vom Kunden angegebenen voraussichtlichen Zeiträume zu liefern, doch ist die Lieferzeit der Sendung kein wesentlicher Bestandteil des Vertrags.
4.4 Sollte Freightline verpflichtet sein, die Lieferung über den Lieferort hinaus durchzuführen, erfolgt diese Lieferung zu denselben Bedingungen, wie sie im Vertrag vereinbart wurden, mit Ausnahme der Gebühren und etwaiger notwendiger Änderungen der Lieferbedingungen, die sich aus dieser Änderung ergeben. 4.5 Sollten sich die Parteien nicht auf die Bedingungen der erweiterten Lieferung einigen können, gelten die Bestimmungen der Ziffern 11.3, 11.4 und 11.5.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde hat:
(a) mit Freightline in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen zusammenzuarbeiten;
(b) mit allen zuständigen Behörden in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Diensten zusammenzuarbeiten;
(c) alle von Freightline in angemessener Weise angeforderten Unterlagen und Informationen innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der entsprechenden Anfrage zur Verfügung zu stellen, damit Freightline die Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen erbringen kann;
(d) sicherzustellen, dass alle Lieferanweisungen und sonstigen schriftlichen Anweisungen von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter an Freightline übermittelt werden, und dass Freightline berechtigt ist, davon auszugehen, dass alle Lieferanweisungen oder sonstigen schriftlichen Anweisungen von einem bevollmächtigten Vertreter des Kunden übermittelt wurden, und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen zu handeln.
(e) Einzelheiten zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen bei der Lagerung, Handhabung oder Beförderung der Waren anzugeben, die aufgrund der Art, des Gewichts oder des Zustands der Waren oder aufgrund geltender Rechtsvorschriften erforderlich sind;
(f) alle Genehmigungen einzuholen, aufrechtzuerhalten und einzuhalten, die für die rechtmäßige Erfüllung der zugrunde liegenden Vereinbarungen oder Absprachen erforderlich sind, aufgrund derer die Dienstleistungen benötigt werden.
(g) alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass der Empfänger oder sein Beauftragter die Lieferung gemäß der Lieferanweisung entgegennimmt;
(h) Freightline unverzüglich schriftlich über jede Änderung der Kontrollverhältnisse beim Kunden zu unterrichten; und
(i) sicherstellen, dass die Sendung:
(i) so verpackt sein, dass die Bewegung der Waren eingeschränkt wird und die Waren während des Umschlags und Transports sowie während des Transits gestützt und geschützt werden.
(ii) für den Transport sicher ist und von den Mitarbeitern, unabhängigen Auftragnehmern und Vertretern von Freightline gefahrlos gehandhabt werden kann; und
(j) das Versandetikett gemäß den Anweisungen von Freightline anzubringen und sicherzustellen, dass die Qualität des Versandetiketts für die Scanner von Freightline oder deren unabhängigen Auftragnehmern ausreichend ist. Freightline haftet nicht für Schäden an der Verpackung der Sendung.
5.2 Während der Laufzeit eines Vertrags und für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten danach darf der Kunde weder direkt noch indirekt einen Subunternehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragen, die mit den Dienstleistungen identisch oder diesen ähnlich sind. Die Nichteinhaltung dieser Klausel stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Bedingungen dar, und der Kunde haftet für alle Verluste, einschließlich entgangener Gewinne, die durch diese Nichteinhaltung verursacht werden.
6. Be- und Entladen
6.1 Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist Freightline nicht für das Be- und Entladen der Sendung verantwortlich.
6.2 Sofern Freightline sich bereit erklärt hat, die Sendung zu be- und/oder entladen:
(a) Freightline ist nicht verpflichtet, für das Be- oder Entladen der Sendung zusätzliches Personal bereitzustellen, mit Ausnahme einer Person, die das Fahrzeug lenkt;
(b) Sollten der Kunde, der Empfänger oder von ihnen beauftragte Personen von Freightline verlangen, zusätzliches Personal für das Be- und/oder Entladen der Sendung bereitzustellen, müssen die Bedingungen und Kosten für dieses zusätzliche Personal schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.;
(c) Wenn für das Be- oder Entladen einer Sendung zusätzliches Personal benötigt wird und sich die Parteien nicht über die Bedingungen für die Bereitstellung dieses Personals einigen können, hat Freightline:
(i) das Recht haben, das Be- oder Entladen der Sendung zu verweigern; oder
(ii) Wenn der Kunde Freightline mit dem Be- oder Entladen einer Sendung beauftragt, hat er Freightline, deren Subunternehmer und Vertreter von allen Verlusten oder Schäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche, Forderungen, Verfahren, Bußgelder, Strafen, Schadensersatz, Aufwendungen sowie Verlust oder Beschädigung des Transportfahrzeugs und anderer beförderter Güter) freizustellen, schadlos zu halten und schutzlos zu halten, die sich als direkte oder indirekte Folge dieses Be- oder Entladens ergeben; oder (iii) sich auf die Bestimmungen der Ziffern 11.3, 11.4 und 11.5 beruft, finden diese Anwendung.
7. Gewährleistungen des Kunden
7.1 Der Kunde gewährleistet fortlaufend, dass:
(a) er entweder der Eigentümer ist oder vom Eigentümer ermächtigt wurde, über die Waren gemäß diesen Bedingungen und der jeweiligen Bestellung zu verfügen;
(b) es Freightline alle wesentlichen Informationen bezüglich seiner Anforderungen an die Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat und diese Informationen in jeder Hinsicht korrekt sind;
(c) er hat vollständige und genaue Beschreibungen und Angaben sowie Gewichte und Maße aller Warenlieferungen bereitzustellen;
(d) Keine der Waren stellt Abfall oder Gefahrgut dar.
8. Lagerung
8.1 Sind Lagerlösungen Bestandteil der Dienstleistungen, hat Freightline:
(a) die Waren versichern;
(b) die Waren in den Einrichtungen so zu lagern, dass sie vor Beschädigung oder Verderb geschützt sind;
(c) sich nach besten Kräften bemühen, die Waren gemäß den Anweisungen des Kunden, wie sie in der Bestellung dargelegt und von Zeit zu Zeit schriftlich geändert wurden, zu verwahren und zu pflegen. (d) vorbehaltlich der Klauseln 8.4, 11.4 und 15.4 die Waren nicht zu veräußern oder zu verwenden, es sei denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den schriftlichen Anweisungen oder der Genehmigung des Kunden oder es wird durch Gesetz, ein zuständiges Gericht oder eine staatliche oder Aufsichtsbehörde vorgeschrieben;
(e) die Waren getrennt von allen anderen bei Freightline befindlichen Waren zu lagern, damit sie jederzeit eindeutig als Eigentum des Kunden erkennbar bleiben; und
(f) keine Kennzeichnungen oder Verpackungen an den Waren oder in Zusammenhang mit diesen zu entfernen, zu verunstalten oder zu verdecken. 8.2 Vorbehaltlich der Ziffer 8.1 kann Freightline für die Lagerung der Waren nach eigenem Ermessen die Methode anwenden, die sie für angemessen hält. 8.3 Vorbehaltlich der Klauseln 8.4, 11.4 und 15.4 unterliegen die Waren weiterhin den Anweisungen des Kunden, und Freightline hat auf Verlangen des Kunden die Waren unverzüglich auf dessen Kosten zurückzusenden.
8.4 Freightline ist berechtigt, ohne Haftung und auf Kosten des Kunden alle Güter zu vernichten oder anderweitig zu entsorgen, die nach vernünftiger Einschätzung von Freightline als Gefahrgut einzustufen sind. Außer in Notfällen wird Freightline dieses Recht nicht ausüben, ohne dem Kunden zuvor eine angemessene Gelegenheit zu geben, die betreffenden Güter zu prüfen und, falls der Kunde dies wünscht, sie selbst zu entfernen.
9. Einrichtungen
9.1 Der Kunde sowie seine Mitarbeiter, Beauftragten und Vertreter dürfen nach vorheriger angemessener schriftlicher Ankündigung gegenüber Freightline während der Geschäftszeiten Zugang zu allen Einrichtungen erhalten, um die Waren zu begutachten und alle Waren zu entfernen, die nicht dem Pfandrecht von Freightline gemäß Ziffer 15.4 unterliegen.
9.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, Beauftragten und Vertreter beim Besuch einer Einrichtung:
(a) mit den Mitarbeitern, Subunternehmern und Vertretern von Freightline in dem Umfang zusammenzuarbeiten, wie dies nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist;
(b) so handeln, dass keine unangemessenen oder unnötigen Störungen des Betriebsablaufs und der Verfahren von Freightline, seiner Mitarbeiter, Subunternehmer und Vertreter verursacht werden; und
(c) alle Regeln und Anweisungen einzuhalten, die von Zeit zu Zeit von Freightline, seinen Mitarbeitern, Subunternehmern und Vertretern in Bezug auf die Nutzung und die Sicherheit der Anlage erlassen werden.
9.3 Freightline stellt dem Kunden auf Anfrage unverzüglich Informationen über die in den einzelnen Einrichtungen vorhandenen Sicherheitssysteme zur Verfügung.
10. Lieferhinweise
10.1 Der Kunde hat unverzüglich nach Annahme eines Auftrags eine Lieferanweisung zu erteilen. Die Lieferanweisung muss Folgendes enthalten:
(a) Name und Anschrift der Person, die befugt ist, die Waren in ihrem Namen zur Abholung bereitzustellen;
(b) den Ort, an dem die Waren abgeholt werden müssen;
(c) den Zeitpunkt, zu dem die Waren abgeholt werden müssen;
(d) Name und Anschrift des Empfängers oder der Person, die befugt ist, die Lieferung in dessen Namen entgegenzunehmen;
(e) der Lieferort;
(f) die Lieferfrist;
(g) Angaben zu den abzuholenden und zu liefernden Waren;
(h) etwaige besondere Anforderungen hinsichtlich der Abholung oder Lieferung der Waren;
(i) sonstige von Freightline angeforderte Informationen, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind
10.2 Freightline bestätigt den Erhalt der Lieferanweisung so bald wie möglich. Gleichzeitig bespricht sie etwaige Bedenken bezüglich der Lieferanweisung mit dem Kunden.
10.3 Freightline hat die Lieferung jeder Sendung gemäß den geltenden Lieferanweisungen durchzuführen.
11. Lieferung
11.1 Die Ware steht nach der Verladung und während des Transports auf Risiko von Freightline. Sobald die Ware am Lieferort eintrifft, geht die Gefahr auf den Kunden über.
11.2 Freightline hat für jede Lieferung eine unterzeichnete Empfangsbestätigung vom jeweiligen Empfänger einzuholen und dem Kunden auf Anfrage unverzüglich eine Kopie davon zu übermitteln.
11.3 Die Entgegennahme der Sendung durch den Empfänger oder einen von ihm beauftragten Vertreter, der zur beschwerdefreien Annahme der Sendung berechtigt ist, gilt als Anscheinsbeweis dafür, dass die Sendung in einwandfreiem Zustand und gemäß diesen Bedingungen zugestellt wurde.
11.4 Nimmt der Empfänger oder ein von ihm beauftragter Vertreter die Lieferung am Lieferort nicht entgegen, so holt Freightline weitere Anweisungen vom Kunden ein und befolgt diese, sofern dies zumutbar ist. Sofern diese Unterlassung nicht auf eine Verletzung der Verpflichtungen von Freightline gemäß diesen Bedingungen zurückzuführen ist, stellt Freightline dem Kunden die Kosten für die Aufbewahrung, Versicherung und Lagerung der Sendung bis zum Erhalt und zur Erfüllung der Anweisungen des Kunden zu den in diesen Bedingungen festgelegten Sätzen in Rechnung.
11.5 Ist Freightline weiterhin nicht in der Lage, die Sendung gemäß den Anweisungen zu liefern, und kann Freightline innerhalb von 5 Tagen keine Anweisungen vom Kunden gemäß Ziffer 11.4 einholen, ist Freightline berechtigt, als Beauftragter des Kunden und auf dessen Kosten die die Sendung bildenden Waren oder einen Teil der Sendung nach einer schriftlichen Mitteilung an den Kunden mit einer Frist von mindestens 7 Tagen zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen. Freightline haftet nicht für den Preis, der durch den Verkauf oder die Verwertung der die Sendung bildenden Güter erzielt wird. Freightline überweist den Erlös aus dem Verkauf oder der Verwertung dieser Güter an den Kunden nach Abzug aller Freightline zustehenden Beträge und der Freightline entstandenen Kosten für die Lagerung, Versicherung und den anschließenden Verkauf oder die Verwertung der Güter.
11.6 Sind die Waren, die eine Sendung bilden, verderblich oder verderbungsanfällig, so entsteht das in Ziffer 11.5 genannte Recht von Freightline, die Waren zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen, unmittelbar nach dem Versäumnis des Empfängers oder eines von ihm beauftragten Vertreters, die Lieferung gemäß dem Auftrag anzunehmen, wobei Freightline lediglich verpflichtet ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Kunden vor der Durchführung dieser Maßnahmen über seine Absicht zu unterrichten, die Waren zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.
12. Vergabe von Unteraufträgen
12.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Freightline bei der Erbringung der Dienstleistungen auf Subunternehmer zurückgreifen kann und dies auch tut.
12.2 Freightline haftet für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Subunternehmer sowie für die Handlungen und Unterlassungen der von den Subunternehmern beschäftigten oder beauftragten Personen, als ob es sich um eigene Handlungen und Unterlassungen handelte. Eine Verpflichtung von Freightline, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, umfasst auch die Verpflichtung von Freightline, dafür zu sorgen, dass die Subunternehmer diese Handlung ebenfalls vornehmen oder unterlassen.
12.3 Freightline schließt jeden Untervertrag als Auftraggeber und nicht als Vertreter des Kunden ab, und der Kunde haftet gegenüber keinem der Unterauftragnehmer für die Verletzung eines der Unterverträge durch Freightline.
13. Einhaltung von Vorschriften und Gesetzesänderungen
13.1 Freightline, die Kunden und der Kunde haben dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger jederzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen handelt. Freightline hat die gemäß den geltenden Gesetzen erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und diese auf Verlangen unverzüglich zur Einsichtnahme durch jede zuständige Behörde, die zur Einsichtnahme berechtigt ist, sowie durch den Kunden (oder dessen bevollmächtigten Vertreter) bereitzustellen.
14. Gebühren
14.1 Als Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen durch Freightline hat der Kunde die Gebühren zu entrichten.
14.2 Ungeachtet der Tatsache, dass Freightline von Zeit zu Zeit vereinbaren kann, Frachtkosten, Zölle, Gebühren, Abgaben oder sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Sendung vom Empfänger einzuziehen, bleibt der Kunde gegenüber Freightline für diese Frachtkosten, Zölle, Gebühren, Abgaben oder sonstigen Aufwendungen haftbar, falls der Empfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, und Freightline ist nicht verpflichtet, über eine schriftliche Zahlungsaufforderung hinaus Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahlung vom Empfänger einzufordern.
14.3 Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die vom Kunden zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Satz und in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu entrichten ist, wie in der Bestellung angegeben.
15. Rechnungsstellung und Zahlung
15.1 Freightline stellt dem Kunden eine Rechnung, und der Kunde hat alle Freightline geschuldeten Beträge gemäß den zwischen dem Kunden und Freightline schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen.
15.2 Der Kunde hat alle Freightline geschuldeten Beträge vollständig und in frei verfügbaren Mitteln, ohne Abzüge oder Aufrechnungen, auf das von Freightline schriftlich angegebene Bankkonto zu überweisen.
15.3 Wenn der Kunde eine Rechnung beanstandet:
(a) Der Kunde hat Freightline innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich unter Angabe der Gründe für die Beanstandung der Rechnung zu benachrichtigen;
(b) Freightline hat alle Nachweise vorzulegen, die zur Überprüfung der beanstandeten Rechnung vernünftigerweise erforderlich sind;
(c) Der Kunde hat Freightline alle Beträge, die vom Kunden nicht bestritten werden, zu dem in Ziffer 15.2 festgelegten Fälligkeitstermin zu zahlen;
(d) Die Parteien verhandeln nach Treu und Glauben, um zu versuchen, die Streitigkeit zügig beizulegen; und
(e) Haben die Parteien die Streitigkeit nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen (oder einer längeren Frist, die die Parteien schriftlich vereinbart haben) nach der Mitteilung des Kunden an Freightline beigelegt, so ist die Streitigkeit gemäß dem Streitbeilegungsverfahren beizulegen.
15.4 Wenn der Kunde eine gemäß diesen Bedingungen an Freightline fällige Zahlung nicht bis zum Zahlungstermin leistet, behält sich Freightline – unbeschadet der Freightline gesetzlich zustehenden oder an anderer Stelle in diesen Bedingungen genannten Rechtsbehelfe – das Recht vor,
(a) dem Kunden Zinsen auf den überfälligen Betrag vom Fälligkeitstag bis zur Begleichung des überfälligen Betrags in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob dies vor oder nach einem gerichtlichen Urteil geschieht. Zinsen gemäß dieser Klausel fallen täglich in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweils geltenden Leitzins der Bank of England an, jedoch in Höhe von 4 % p. a. für jeden Zeitraum, in dem dieser Leitzins unter 0 % liegt. Wird eine Zahlung in gutem Glauben angefochten, sind Zinsen erst nach Beilegung der Streitigkeit auf die als fällig befundenen oder vereinbarten Beträge vom Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung zu zahlen; und
(b) die Erbringung der Dienstleistungen ganz oder teilweise auszusetzen, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist.
15.5 Freightline hat ein allgemeines und ein besonderes Zurückbehaltungsrecht an den in ihrem Besitz befindlichen Gütern als Sicherheit für die Begleichung aller von Freightline gegenüber dem Kunden geltend gemachten Forderungen. Die Gebühren laufen für alle unter Pfandrecht zurückbehaltenen Güter weiter. Wird eine Rechnung über die Gebühren nicht vollständig zum Fälligkeitstermin beglichen, kann Freightline, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Rechtsmittel, dem Kunden schriftlich mitteilen, dass sie beabsichtigt, die in ihrem Besitz befindlichen Güter ganz oder teilweise zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen, sofern der ausstehende Betrag nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Mitteilung vollständig beglichen wird. Wird der fällige Betrag bis zum Ablauf dieser Frist nicht beglichen, kann Freightline als Beauftragter des Kunden und auf dessen Kosten und Risiko einen Teil oder die Gesamtheit der in seinem Besitz befindlichen Güter verkaufen oder anderweitig verwerten und hat den Erlös aus dem Verkauf oder der Verwertung dieser Güter nach Abzug aller Freightline zustehenden Beträge sowie der Freightline durch den Verkauf oder die Verwertung der Güter entstandenen Kosten an den Kunden zu überweisen. Freightline haftet nicht für den beim Verkauf oder der Verwertung der Güter erzielten Preis.
15.6 Sind die Waren verderblich oder unterliegen sie einer Qualitätsminderung, so entsteht das Recht von Freightline, diese Waren gemäß Ziffer 15.5 zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen, unmittelbar mit Fälligkeit eines Betrags, wobei Freightline lediglich verpflichtet ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Kunden vor der Durchführung dieser Maßnahmen über seine Absicht, die Waren zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen, zu unterrichten.
16. Geistiges Eigentum des Kunden
16.1 Freightline erkennt an, dass die Rechte des Kunden an dem geistigen Eigentum, das an den Waren oder im Zusammenhang mit diesen genutzt wird, Eigentum des Kunden sind.
16.2 Freightline erkennt an, dass:
(a) Es ist nur während der Laufzeit und für die Zwecke dieser Bedingungen sowie nur in dem vom Kunden gemäß diesen Bedingungen genehmigten Umfang gestattet, das geistige Eigentum des Kunden zu nutzen; (b) Abgesehen von dem in Ziffer 16.2(a) festgelegten Umfang hat und erhält es kein Recht, das geistige Eigentum des Kunden oder Teile davon zu nutzen oder anderen die Nutzung zu gestatten;
(c) er darf keine Marken, Handelsnamen oder Aufmachungen verwenden, die den Marken, Handelsnamen oder Aufmachungen des Kunden ähneln und daher geeignet wären, die Öffentlichkeit oder einen Teil der Öffentlichkeit zu verwirren oder irrezuführen;
(d) er darf keine Marken, Handelsnamen, Logos, Nummern oder sonstigen Kennzeichnungen an den Waren oder deren Verpackungen, die in den Besitz, die Obhut oder die Kontrolle von Freightline gelangen, entfernen, verändern oder auf sonstige Weise manipulieren und darf keine eigenen Marken oder Handelsnamen auf den Waren oder auf Verpackungen oder sonstigen Materialien anbringen, die im Zusammenhang mit den Waren verwendet werden; und
(e) Er darf keine Handlungen vornehmen oder unterlassen und auch keinen Dritten dazu ermächtigen, Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, die die Rechte des Kunden an seinem geistigen Eigentum ungültig machen oder diesen widersprechen könnten.
17. Vertraulichkeit
17.1 In diesen Bedingungen bezeichnet der Begriff „vertrauliche Informationen“ sämtliche Informationen jeglicher Art, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Offenlegung (einschließlich vor Vertragsabschluss) und unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich, visuell, elektronisch oder in einem anderen Medienformat offengelegt wurden, einschließlich zukünftiger Produktpläne, der Form, der Materialien und des Designs aller relevanten Waren, Anlagen und/oder Ausrüstungen oder Teilen davon, Betriebsmethoden und Anwendungen, Verfahren, Formeln, Rezepturen, Pläne, Strategien, Daten, Know-how, Entwürfe, Geschäftsgeheimnisse, Patentanmeldungen, Software, Marktchancen, Fotos, Zeichnungen, Spezifikationen, technische Literatur und jegliches andere Material, das von einer Partei (oder einem ihrer Vertreter oder Berater) der anderen Partei (oder einem ihrer Vertreter) zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht wurde.
17.2 Jede Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei sowie von Mitgliedern der Unternehmensgruppe, zu der die andere Partei gehört, unter keinen Umständen an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß Ziffer 17.3 zulässig.
17.3 Jede Partei darf vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegen:
(a) an ihre Mitarbeiter, Führungskräfte, Vertreter, Auftragnehmer, Subunternehmer oder Berater, die diese Informationen zur Ausübung der Rechte der Partei oder zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung benötigen. Jede Partei hat sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter, Führungskräfte, Vertreter, Auftragnehmer, Subunternehmer oder Berater, denen sie vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Ziffer 17 einhalten; und
(b) sofern dies gesetzlich, von einem zuständigen Gericht oder einer staatlichen oder Aufsichtsbehörde verlangt wird.
17.4 Keine Partei darf die vertraulichen Informationen einer anderen Partei für andere Zwecke nutzen als zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.
18. Haftungsbeschränkung
18.1 Für diesen Abschnitt 18 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(a) Haftung: jede Art von Haftung, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergibt, einschließlich vertraglicher Haftung, deliktischer Haftung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder sonstiger Haftung; und
(b) Vertragsverletzung: jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass eine Partei gegenüber der anderen Partei haftbar wird.
18.2 Keine Bestimmung dieser Bedingungen schränkt Folgendes ein oder schließt es aus:
(a) die Haftung für Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden, soweit diese gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über missbräuchliche Vertragsklauseln von 1977 aufrechterhalten bleibt;
(b) Haftung für Betrug oder arglistige Täuschung;
c) jede Haftung, die rechtlich nicht beschränkt werden kann; und
(d) die Zahlungsverpflichtungen einer der Parteien gemäß diesen Bedingungen. 18.3 Vorbehaltlich der Ziffer 18.2 haftet Freightline nicht für Verluste oder Schäden, die verursacht werden durch:
(a) die Nichterbringung der Dienstleistungen aufgrund einer Änderung geltender Rechtsvorschriften, einschließlich unvorhergesehener Änderungen der zulässigen Straßennutzung oder etwaiger Umleitungen;
(b) eine inhärente Haftung aufgrund von Verlusten an Volumen oder Gewicht, versteckten oder inhärenten Mängeln, Fehlern oder natürlichem Verderb der Waren; oder
(c) besondere Anforderungen an die Handhabung oder Lagerung der Güter, die Freightline vom Kunden nicht schriftlich mitgeteilt wurden. 18.4 Vorbehaltlich der Ziffer 18.2 ist die Gesamthaftung von Freightline gegenüber dem Kunden:
(a) für Schäden an Eigentum des Kunden auf höchstens 1 000 000 £ pro Verstoß oder Reihe zusammenhängender Verstöße;
(b) für alle sonstigen Verluste oder Schäden an Waren beträgt die Haftungsgrenze höchstens 1 000 000 £. 18.5 Fällt ein und derselbe Schaden sowohl unter Ziffer 18.4(a) als auch unter Ziffer 18.4(b), gilt die jeweils niedrigere Haftungsgrenze, und der Kunde ist nicht berechtigt, für denselben Schaden mehr als einmal Ansprüche geltend zu machen.
18.6 Für die Zwecke von Ziffer 18.4 Buchstabe b gilt als Wert der Waren deren Wert zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an die Anlage.
18.7 Durch schriftliche Vereinbarung kann Freightline für bestimmte Güter oder eine bestimmte Sendung eine über die in Ziffer 18.4(b) festgelegten Grenzen hinausgehende Haftung übernehmen, sofern der Kunde die von den Parteien vereinbarten zusätzlichen Gebühren entrichtet. 18.8 Vorbehaltlich der Ziffern 18.2 und 5.2 haftet keine der Parteien für:
(a) entgangener Gewinn (einschließlich entgangener erwarteter Einsparungen); oder
(b) Umsatz- oder Geschäftsausfälle; oder
c) Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen; oder
(d) Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen; oder
(e) Verlust oder Beeinträchtigung des Firmenwerts; oder
(f) indirekte Schäden oder Folgeschäden. 18.9 Freightline hat Zusicherungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Dienstleistungen mit den in Ziffer 4.1(a) genannten Spezifikationen abgegeben. Angesichts dieser Zusicherungen werden die durch die Abschnitte 3 bis 5 des „Supply of Goods and Services Act 1982“ implizierten Bestimmungen, soweit gesetzlich zulässig, von diesen Bedingungen ausgeschlossen.
19. Haftungsfreistellung durch den Kunden
19.1 In dieser Ziffer 19 bezeichnet der Begriff „Verluste“ alle Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste (einschließlich entgangener Gewinne, Geschäftsausfälle, Reputationsschäden, entgangener Einsparungen und entgangener Chancen), Geldbußen, Aufwendungen und Kosten (einschließlich aller Zinsen, Vertragsstrafen, Rechtskosten (berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entschädigung) sowie angemessener professioneller Kosten und Aufwendungen.
19.2 Der Kunde stellt Freightline von allen Verlusten frei, die Freightline aufgrund von Ansprüchen entstehen, die gegen Freightline geltend gemacht werden:
(a) in Bezug auf Sachschäden, Tod oder Körperverletzung, die sich aus der Lagerung, der Handhabung oder der Beförderung von Gütern ergeben, bei denen es sich um Abfall oder Gefahrgut handelt, oder damit in Zusammenhang stehen;
(b) für tatsächliche oder mutmaßliche Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte Dritter, die sich aus der Lagerung, der Handhabung oder der Beförderung der Waren ergeben oder damit in Zusammenhang stehen;
(c) die sich aus der Nichteinhaltung gesetzlicher oder von der HMRC auferlegter Vorschriften, einschließlich verwaltungsrechtlicher Vorschriften, durch den Kunden im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern, Zöllen oder Abgaben für die Waren ergeben; und
(d) für Schäden, die sich aus der Lagerung, der Handhabung oder dem Transport der Waren gemäß den Anweisungen des Kunden ergeben oder damit in Zusammenhang stehen. 19.3 Der Kunde haftet nicht im Rahmen der Freistellung gemäß Ziffer 19.2, soweit Verluste auf einen Verstoß von Freightline gegen diese Bedingungen, auf Fahrlässigkeit oder auf vorsätzliches Fehlverhalten zurückzuführen sind.
19.4 Erhebt ein Dritter einen Anspruch gegen Freightline oder teilt er Freightline seine Absicht dazu mit und ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass dieser Anspruch eine Haftung gemäß der Freistellungsklausel in Ziffer 19.2 (Anspruch) nach sich ziehen könnte, so hat Freightline:
(a) den Kunden so bald wie vernünftigerweise möglich schriftlich über den Anspruch zu unterrichten und dabei die Art des Anspruchs in angemessener Ausführlichkeit anzugeben; (b) vorbehaltlich der Klausel 19.5 dem Kunden auf dessen Kosten gestatten, alle Verhandlungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Forderung zu führen und die Forderung beizulegen oder einen Vergleich zu schließen, wobei der Kunde die Forderung nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Freightline beilegen oder einen Vergleich schließen darf (wobei diese Zustimmung nicht unter unangemessenen Bedingungen erteilt, verweigert oder verzögert werden darf); (c) vorbehaltlich der Klausel 19.5 und der vollständigen Einhaltung der Klausel 19.6 durch den Kunden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden (wobei diese Zustimmung nicht unangemessen an Bedingungen geknüpft, verweigert oder verzögert werden darf), vorausgesetzt, dass Freightline den Anspruch begleichen darf (nach vorheriger schriftlicher Mitteilung der Vergleichsbedingungen (soweit rechtlich möglich) an den Kunden, jedoch ohne Einholung der Zustimmung des Kunden), wenn Freightline vernünftigerweise davon ausgeht, dass die Nichtbegleichung des Anspruchs für sie in wesentlicher Hinsicht nachteilig wäre; und
(d) dem Kunden angemessene Informationen, Unterstützung und Mitwirkung bei der Beantwortung und Abwehr der Forderung zu gewähren, sofern der Kunde die Bestimmungen von Ziffer 19.6(c) vollständig einhält. Diese Verpflichtung umfasst, dass Freightline dem Kunden und dessen fachlichen Beratern zu angemessenen Zeiten (nach angemessener Vorankündigung) Zugang gewährt zu:
(i) ihre Räumlichkeiten sowie die Räumlichkeiten ihrer Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter, Beauftragten, Vertreter oder Berater, die an dem Anspruch beteiligt sind; und
(ii) alle relevanten Konten, Unterlagen und Aufzeichnungen, die sich im Einflussbereich oder unter der Kontrolle von Freightline befinden,
damit die Fachberater des Kunden diese prüfen und (auf Kosten des Kunden) Kopien davon anfertigen können, um den Anspruch zu beurteilen.
19.5 Übernimmt der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Ziffer 19.4(a) die Führung der Verteidigung gegen einen Anspruch, so ist Freightline berechtigt, den Anspruch auf Kosten des Kunden in der Weise zu verteidigen, die Freightline für angemessen hält.
19.6 Übernimmt der Kunde die Verteidigung gegen einen Anspruch, so hat er:
(a) die Klage mit der gebotenen Sorgfalt abzuwehren, wobei kompetente Rechtsbeistände hinzuzuziehen sind und darauf zu achten ist, dass der Ruf von Freightline nicht in Verruf gerät;
(b) bei der Bearbeitung des Anspruchs die Interessen und den Ruf von Freightline zu wahren; (c) Freightline alle gemäß Ziffer 19.4(d) entstandenen Kosten zu erstatten;
(d) sicherzustellen, dass Freightline Zugang zu allen relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Anspruch gewährt wird, und Freightline in regelmäßigen Abständen über Verhandlungen, Rechtsstreitigkeiten und andere wesentliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Anspruch auf dem Laufenden zu halten; und
(e) Freightline zu gestatten, sich auf eigene Kosten mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl an der Abwehr der Forderung zu beteiligen. 19.7 Die Haftung des Kunden gemäß Ziffer 19.2 ist auf 1 000 000 £ begrenzt und verringert sich in dem Umfang, in dem Verluste dadurch verursacht werden, dass Freightline die in Ziffer 19.4 festgelegten Entschädigungsverfahren nicht einhält. 19.8 Unterliegt eine vom Kunden gemäß dieser Klausel 19 zu leistende Zahlung der Steuer (sei es durch direkte Veranlagung oder durch Quellensteuer), so wird der Zahlungsbetrag erhöht, um sicherzustellen, dass der Nettoerlös nach Steuern für Freightline dem Betrag entspricht, den Freightline erhalten hätte, wenn die Zahlung nicht der Steuer unterlegen hätte.
20. Datenschutz
20.1 Für diesen Abschnitt 20 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(a) Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter, betroffene Person, personenbezogene Daten, Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, Verarbeitung sowie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen: im Sinne der Datenschutzvorschriften.
(b) Datenschutzrecht: alle jeweils geltenden Datenschutz- und Privatsphärengesetze im Vereinigten Königreich, einschließlich der britischen DSGVO (UK GDPR), des Datenschutzgesetzes von 2018 (sowie der darauf basierenden Verordnungen) und der Verordnung über Datenschutz und elektronische Kommunikation von 2003 (SI 2003/2426) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die vom Information Commissioner oder einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde herausgegebenen Leitlinien und Verhaltenskodizes, die für eine Partei gelten.
(c) Inländisches Recht: das Recht des Vereinigten Königreichs oder eines Teils des Vereinigten Königreichs.
(d) UK-DSGVO: hat die in Abschnitt 3(10) (ergänzt durch Abschnitt 205(4)) des Datenschutzgesetzes von 2018 festgelegte Bedeutung.
20.2 Beide Parteien werden alle geltenden Anforderungen der Datenschutzgesetze einhalten. Diese Klausel 20 gilt zusätzlich zu den Verpflichtungen und Rechten einer Partei gemäß den Datenschutzgesetzen und hebt diese weder auf, noch ersetzt sie sie.
20.3 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Ziffer 20.2 stellt der Kunde sicher, dass er über alle erforderlichen und angemessenen Einwilligungen und Mitteilungen verfügt, um die rechtmäßige Übermittlung der personenbezogenen Daten an Freightline und/oder die rechtmäßige Erhebung der personenbezogenen Daten durch Freightline im Auftrag des Kunden für die Dauer und zu den Zwecken dieser Bedingungen zu ermöglichen. 20.4 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Ziffer 20.2 hat Freightline in Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen von Freightline gemäß diesen Bedingungen verarbeitet werden:
(a) personenbezogene Daten nur auf der Grundlage der dokumentierten schriftlichen Anweisungen des Kunden zu verarbeiten, es sei denn, Freightline ist nach innerstaatlichem Recht verpflichtet, diese personenbezogenen Daten anderweitig zu verarbeiten. Stützt sich Freightline bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf innerstaatliches Recht, so hat Freightline den Kunden unverzüglich darüber zu informieren, bevor die nach innerstaatlichem Recht erforderliche Verarbeitung erfolgt, es sei denn, das innerstaatliche Recht verbietet Freightline eine solche Benachrichtigung des Kunden;
(b) sicherzustellen, dass er über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen verfügt, die vom Kunden geprüft und genehmigt wurden, um vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten sowie vor versehentlichem Verlust, versehentlicher Zerstörung oder Beschädigung personenbezogener Daten zu schützen; diese Maßnahmen müssen dem Schaden, der durch die unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung oder den versehentlichen Verlust, die versehentliche Zerstörung oder Beschädigung entstehen könnte, sowie der Art der zu schützenden Daten angemessen sein, wobei der Stand der technischen Entwicklung und die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen zu berücksichtigen sind (diese Maßnahmen können gegebenenfalls die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Ausfallsicherheit seiner Systeme und Dienste, die Sicherstellung, dass die Verfügbarkeit von und der Zugriff auf personenbezogene Daten nach einem Vorfall zeitnah wiederhergestellt werden können, sowie die regelmäßige Bewertung und Überprüfung der Wirksamkeit der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen umfassen);
(c) sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben und/oder diese verarbeiten, zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; und
(d) keine personenbezogenen Daten außerhalb des Vereinigten Königreichs zu übermitteln, es sei denn, es liegt die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden vor und die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
(i) der Kunde oder Freightline hat im Zusammenhang mit der Übermittlung angemessene Schutzmaßnahmen getroffen;
(ii) die betroffene Person verfügt über durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe;
(iii) Freightline kommt seinen Verpflichtungen gemäß den Datenschutzvorschriften nach, indem es für alle übermittelten personenbezogenen Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet; und
(iv) Freightline befolgt angemessene Anweisungen, die ihr vom Kunden im Voraus hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten mitgeteilt wurden;
(e) den Kunden auf dessen Kosten dabei zu unterstützen, auf Anfragen betroffener Personen zu reagieren und die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den Datenschutzvorschriften in Bezug auf Sicherheit, Meldung von Datenschutzverletzungen, Folgenabschätzungen und Konsultationen mit Aufsichtsbehörden oder Regulierungsbehörden sicherzustellen;
(f) den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Kenntnis erlangt;
(g) auf schriftliche Anweisung des Kunden personenbezogene Daten sowie Kopien davon zum Zeitpunkt der Kündigung zu löschen oder an den Kunden zurückzugeben, sofern nicht nach innerstaatlichem Recht eine Aufbewahrung der personenbezogenen Daten vorgeschrieben ist; und
(h) vollständige und genaue Aufzeichnungen und Informationen führen, um die Einhaltung dieser Klausel 20 nachzuweisen.
20.5 Freightline bestätigt, dass es mit einem externen Auftragsverarbeiter eine schriftliche Vereinbarung schließen kann. Im Verhältnis zwischen dem Kunden und Freightline bleibt Freightline in vollem Umfang für alle Handlungen oder Unterlassungen eines von ihm gemäß dieser Ziffer 20.5 beauftragten externen Auftragsverarbeiters haftbar.
20.6 Die Parteien stellen sich gegenseitig von jeglichen Verlusten frei, die einer Partei aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer 20 entstehen. Die so entstandenen Verluste sind auf 1 000 000 £ begrenzt.
21. Streitbeilegungsverfahren
21.1 Entsteht eine Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder dessen Erfüllung, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit (Streitigkeit), so haben die Parteien das in dieser Klausel festgelegte Verfahren zu befolgen:
(a) Jede Partei hat die andere Partei über die Streitigkeit unter Angabe ihrer Art und aller Einzelheiten (Streitigkeitsmitteilung) sowie unter Beifügung der entsprechenden Belege zu unterrichten. Nach Zustellung der Streitigkeitsmitteilung bemühen sich die in der Leistungsbeschreibung genannten Vertreter des Auftraggebers und des Lieferanten nach Treu und Glauben um eine Beilegung der Streitigkeit;
(b) sollten diese Vertreter aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein, die Streitigkeit innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Streitigkeitsmitteilung beizulegen, wird die Streitigkeit an die Geschäftsführer (oder gleichrangige Vertreter) der Parteien weitergeleitet, die sich nach bestem Wissen und Gewissen um eine Beilegung bemühen; und
(c) Sollten die Geschäftsführer der Parteien aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein, die Streitigkeit innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Befassung zu beilegen, verpflichten sich die Parteien, in gutem Glauben ein Mediationsverfahren zur Beilegung der Streitigkeit einzuleiten, und werden dies gemäß dem CEDR-Mustermediationsverfahren tun. Sofern die Parteien nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Streitigkeitsmitteilung etwas anderes vereinbaren, wird der Mediator vom CEDR benannt.
(d) Um das Mediationsverfahren einzuleiten, muss eine Partei der anderen Streitpartei eine schriftliche Mitteilung (ADR-Mitteilung) zustellen, in der sie die Streitigkeit der Mediation übergibt. Eine Kopie der ADR-Mitteilung ist an das CEDR zu senden; und
(e) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Mediationsverfahren spätestens 30 Tage nach dem Datum der ADR-Mitteilung.
21.2 Wird die Streitigkeit aus irgendeinem Grund nicht innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der Mediation beigelegt, so wird sie gemäß Ziffer 23.13 an die Gerichte von England und Wales verwiesen und dort endgültig entschieden.
22. Höhere Gewalt
22.1 Unter einem Ereignis höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, der sich der zumutbaren Kontrolle einer Partei entzieht, einschließlich:
(a) höhere Gewalt, Überschwemmungen, Dürren, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen;
(b) Epidemie oder Pandemie;
c) Terroranschläge, Bürgerkrieg, Unruhen oder Aufstände, Krieg, Kriegsgefahr oder Kriegsvorbereitungen, bewaffnete Konflikte, Verhängung von Sanktionen, Embargos oder Abbruch diplomatischer Beziehungen;
(d) nukleare, chemische oder biologische Kontamination oder Überschallknall;
(e) Gesetze oder Maßnahmen einer Regierung oder einer Behörde, einschließlich der Verhängung von Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen, Kontingenten oder Verboten sowie der Verweigerung einer erforderlichen Genehmigung oder Zustimmung;
(f) Einsturz von Gebäuden, Feuer, Explosion oder Unfall; und
(g) Arbeits- oder Branchenkonflikte, Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen oder Aussperrungen (sofern diese nicht von der Partei ausgehen, die sich auf diese Klausel berufen möchte, oder von Unternehmen derselben Unternehmensgruppe wie diese Partei); und
(h) Nichterfüllung durch Lieferanten oder Subunternehmer (mit Ausnahme von Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören wie die Partei, die sich auf diese Klausel berufen möchte); und
(i) Unterbrechung oder Ausfall der Versorgung.
22.2 Eine Partei (betroffene Partei) haftet nicht für die Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen Bedingungen, solange und soweit ihre Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt verhindert, behindert oder verzögert wird. 22.3 Solange die Haftung der betroffenen Partei in Bezug auf ihre Verpflichtungen gemäß Ziffer 22.2 ausgesetzt ist, haftet die andere Partei nicht für die Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtungen.
22.4 Wird Freightline gemäß dieser Klausel von der Erbringung der Dienstleistungen befreit, hat sie bei allen Bemühungen des Kunden um die Beschaffung alternativer Dienstleistungen mitzuwirken. 22.5 Hat die betroffene Partei die vollständige Erfüllung der gemäß Ziffer 22.2 ausgesetzten Verpflichtungen nicht innerhalb von 60 Tagen nach Mitteilung des Beginns des Ereignisses höherer Gewalt wieder aufgenommen, kann die andere Partei diese Bedingungen durch eine schriftliche Mitteilung an die betroffene Partei mit einer Frist von mindestens 14 Tagen kündigen.
23. Allgemeines
23.1 Gesamte Vereinbarung
(a) Diese Bedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar.
(b) Jede Partei bestätigt, dass sie sich beim Abschluss dieser Bedingungen nicht auf Aussagen, Zusicherungen oder Gewährleistungen (unabhängig davon, ob diese in gutem Glauben oder fahrlässig abgegeben wurden) stützt, die nicht in diesen Bedingungen enthalten sind. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Ansprüche wegen arglistiger Täuschung oder fahrlässiger Falschdarstellung, die auf einer Aussage in diesen Bedingungen beruhen, geltend machen kann.
23.2 Abweichung
(a) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Freightline diese Bedingungen von Zeit zu Zeit ändern kann und dass die jeweils aktuelle Fassung dieser Bedingungen auf der Website von Freightline verfügbar ist.
(b) Änderungen dieser Bedingungen durch den Kunden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von den Parteien (oder deren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet sind.
23.3 Verzichtserklärung
(a) Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und gilt nicht als Verzicht auf spätere Rechte oder Rechtsbehelfe.
(b) Eine Verzögerung oder Unterlassung bei der Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels sowie die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels stellen keinen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar und hindern oder beschränken auch nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels.
23.4 Abfindung
(a) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Bedingungen ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt diese als gestrichen; die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen bleibt davon jedoch unberührt. (b) Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung dieser Bedingungen gemäß Ziffer 23.4(a) als gestrichen gelten, verhandeln die Parteien in gutem Glauben, um eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die so weit wie möglich das beabsichtigte wirtschaftliche Ergebnis der ursprünglichen Bestimmung erreicht.
23.5 Mitteilungen
(a) Jede Mitteilung an eine Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen muss schriftlich erfolgen und folgende Anforderungen erfüllen:
(i) persönlich oder per vorfrankierter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst mit Lieferung am nächsten Werktag an die in der Bestellung angegebene Adresse zugestellt; oder
(ii) per E-Mail an die in der Bestellung angegebenen Adressen gesendet:
(b) Jede Mitteilung gilt als zugestellt:
(i) bei persönlicher Zustellung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung an der richtigen Adresse hinterlassen wird;
(ii) bei Versand per frankierter Erstklass-Post oder einem anderen Zustelldienst mit Lieferung am nächsten Werktag um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe; oder
(iii) bei Versand per E-Mail zum Zeitpunkt der Übermittlung oder, falls dieser Zeitpunkt außerhalb der Geschäftszeiten am Empfangsort liegt, bei Wiederaufnahme der Geschäftszeiten.
(c) Diese Klausel gilt nicht für die Zustellung von Klageschriften oder anderen Schriftstücken im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegebenenfalls eines Schiedsverfahrens oder eines anderen Verfahrens zur Streitbeilegung.
23.6 Rechte Dritter
(a) Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, begründet diese Vereinbarung keine Rechte gemäß dem „Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999“ zur Durchsetzung einer Bestimmung dieser Bedingungen.
(b) Das Recht der Parteien, diese Bedingungen zu widerrufen oder zu ändern, unterliegt keiner Zustimmung durch Dritte.
23.7 Keine Partnerschaft oder Vertretung
(a) Keine Bestimmung dieser Bedingungen beabsichtigt oder ist so auszulegen, dass sie eine Personengesellschaft oder ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen den Parteien begründet, eine Partei zum Beauftragten der anderen Partei macht oder eine Partei ermächtigt, Verpflichtungen für oder im Namen der anderen Partei einzugehen.
(b) Jede Partei bestätigt, dass sie in eigenem Namen und nicht zugunsten einer anderen Person handelt.
(c) Diese Bedingungen können in beliebig vielen Ausfertigungen ausgefertigt werden, von denen jede für sich ein Original darstellt; alle Ausfertigungen zusammen bilden jedoch einen einzigen Vertrag.
(d) Die Übermittlung einer unterzeichneten Ausfertigung dieser Bedingungen (jedoch, um Zweifel auszuschließen, nicht nur einer Unterschriftenseite) per E-Mail (im PDF-, JPEG- oder einem anderen vereinbarten Format) gilt als Übermittlung einer handschriftlich unterzeichneten Ausfertigung dieser Bedingungen.
23.8 Bekanntmachungen
Keine Partei darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Parteien (wobei diese Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigert oder verzögert werden darf) öffentliche Erklärungen über das Bestehen, den Gegenstand oder die Bestimmungen dieser Bedingungen, die darin vorgesehenen weitergehenden Transaktionen oder die Beziehung zwischen den Parteien abgeben oder einer anderen Person gestatten, dies zu tun, es sei denn, dies ist gesetzlich, von einer staatlichen oder Aufsichtsbehörde (einschließlich einer zuständigen Wertpapierbörse), einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde vorgeschrieben.
23.9 Konflikt
Sollte es zu Widersprüchen zwischen den Bestimmungen im Hauptteil dieser Bedingungen und den Anhängen kommen, haben die Bestimmungen im Hauptteil dieser Bedingungen Vorrang.
23.10 Rechte und Rechtsbehelfe
Die in diesen Bedingungen vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe gelten zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Rechten und Rechtsbehelfen und schließen diese nicht aus.
23.11 Weitere Zusicherung
Jede Partei hat die erforderlichen Dokumente unverzüglich zu unterzeichnen und zu übergeben sowie die erforderlichen Handlungen vorzunehmen, die zur vollständigen Wirksamkeit dieser Bedingungen vernünftigerweise erforderlich sind, und hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass auch alle erforderlichen Dritten dies unverzüglich tun.
23.12 Anwendbares Recht
Diese Bedingungen sowie alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen, ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem Recht von England und Wales und sind entsprechend auszulegen.
23.13 Gerichtsstand
Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) haben, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen, ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben.
ANHANG 1: VERBOTENE WAREN
• Tiere und Vieh / Tierkadaver
• Sprengstoffe
• Edelmetall
• Geld
• Schusswaffen
• Munition
• Feuerwerk
• Menschliche Überreste oder Asche
• Alle Artikel, die nach britischem Recht illegal sind